Soforthilferichtlinie – Auch Vereine und Verbände profitieren

Foto: Focke Strangmann

Von den zum 1. April 2020 in Kraft getretenen Soforthilferichtlinien profitieren auch Vereine und Verbände durch eine Förderung, wenn ihnen eine wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann. Darauf hat heimische SPD-Landtagsabgeordnete Oliver Lottke aus Loxstedt hingewiesen. „In vielen Gesprächen wurde an mich die Frage herangetragen, ob auch Vereine und Verbände Zuschüsse aus den Soforthilfen von Bund und Land erhalten können. Nach den Richtlinien sind gemeinnützige Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform über die Formulierung „wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig“ in den Richtlinien erfasst“, so Lottke.

Bislang bestand noch Unklarheit, Inwieweit auch Idealvereine, also Vereine, die nicht (primär) wirtschaftliche Ziele verfolgen, wie beispielsweise Sport- und Gesangsvereine möglicherweise förderfähig sind, wenn zum Beispiel das Restaurant des Vereinsheims in einen die Existenz bedrohenden Liquiditätsengpass geraten ist.

Wie Lottke erläutert, hat das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung auf Nachfrage für Vereine und gemeinnützige Unternehmen einen Orientierungsrahmen mitgeteilt. Danach können wirtschaftliche Vereine einen Antrag stellen – also solche, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 22 BGB gerichtet ist. „Des weiteren sind Idealvereine antragsberechtigt – also jene, die nicht (primär) wirtschaftliche Ziele verfolgen wie beispielsweise die Sport- und Gesangsvereine. Hier gilt, dass der Liquiditätsengpass in dem wirtschaftlichen Nebenbereich (der dem ideellen Hauptzweck untergeordnet ist) entstanden sein muss“, so der SPD-Politiker.

Dies gilt im Grunde auch für gemeinnützige Idealvereine: Um hier einen Antrag auf Soforthilfe stellen zu können, muss der Liquiditätsengpass in dem Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entstanden sein. Engpässe im Bereich des sogenannten Zweckbetriebes (also die Tätigkeit zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke nach § 65 AO) sind unbeachtlich. Liquiditätsengpässe eines gemeinnützigen Sportvereins resultierend etwa aus den Kosten für Programmhefte und die Platzmiete können dagegen nicht geltend gemacht werden, da sie einen Zweckbetrieb darstellen. Relevant sind nach Mitteilung des Ministeriums allerdings die Verbindlichkeiten des Vereinsrestaurants, da dieses dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist. „Soweit Zweckbetriebe wirtschaftlich am Markt agieren, werden diese aus Sicht des Ministeriums durchaus für förderfähig gehalten“, ergänzt Lottke.

Der SPD-Politiker verweist ergänzend auf das Corona-Soforthilfeprogramm der Aktion Mensch, das mit 20 Millionen Euro für Organisationen und Vereine gedacht ist, die sich um die akuten Problemfelder „Assistenz und Begleitung“ sowie „Lebensmittelversorgung“ kümmern: Unter https://www.aktion-mensch.de/foerderung/foerderprogramme/coronasoforthilfe.html gibt es weitere Informationen. Auch die Lotto Sport-Stiftung hat einen Notfallfonds „HILFE COVID-19“ aufgelegt. Mit diesem soll Vereinen und Organisationen aus den Bereichen Sport und Integrationsarbeit geholfen werden, denen durch die COVID-19Pandemie Kosten entstanden sind. „Beispiele wären Absagen von eigenen Veranstaltungen und Projekten, nicht gedeckte Vorbereitungskosten mangels Zuschauereinnahmen, Ausfallhonorare, Druckkosten, Materialien und dergleichen. Die Stiftung wird jeden Fall einzeln prüfen und entscheiden. Vorgesehen sind einmalige Förderungen in Höhe von bis zu maximal 500 Euro“, erklärt Lottke. Unter der Internetadresse https://www.lotto-sportstiftung.de/aktuelles/notfallfonds-hilfe-covid-19-unterstuetzung-fuer-betroffene-vereine-undorganisationen/ sind weitere Informationen erhältlich.